16. Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2018 dar, dass auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Therapierbarkeit nicht einzutreten sei, da er sich mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten unter dem Aspekt der Therapierbarkeit erst in seinen Schlussbemerkungen und damit verspätet auseinandersetze (pag. 41 f.). Sollte sich dereinst ein Gericht mit der Frage der Anordnung einer Verwahrung befassen, sei es diesem unbenommen, ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die BVD haben das Gutachten als aktuelle und verwertbare Grundlage für die Aufhebung der Massnahme gesehen.