4 und therapiewillig. Der Gutachter habe jedoch die Folgen der dem Beschwerdeführer verweigerten Therapie zwischen dem 22. Juli 2015 und dem 29. September 2016 nicht beachtet. Demzufolge sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches alle relevanten Faktoren berücksichtige. Bezeichnend sei, dass sich die Vorinstanz zu diesen Rügen nicht geäussert habe (pag. 9-11).