Die BVD hätten noch kein zweites unabhängiges Gutachten eingeholt, obwohl Dr. med. D.________ alle Optionen offen gelassen habe. Damit habe die BVD auch das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Beurteilung der KoFako gründe auf einer einzigen Frage. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht ermöglicht worden, Ergänzungsfragen einzureichen. Die KoFako-Beurteilung sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden und damit nicht verwertbar (pag. 7-9). Dr. med. D.________ habe in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer einen guten Behandlungserfolg bescheinigt, dieser sei therapierbar