Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die BVD hätte sich in ihrem Entscheid ausdrücklich auf das KoFako-Dispositiv gestützt, wobei die Begründung gefehlt habe, so dass aufgrund der unvollständigen Akten sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Die BVD hätten nicht dargelegt, wieso nicht den Empfehlungen von Dr. med. D.________, welcher ausdrücklich die Variante Massnahmenvollzugseinrichtung in einem forensischen Wohnheim benenne, gefolgt werde. Die BVD hätten noch kein zweites unabhängiges Gutachten eingeholt, obwohl Dr. med. D.________ alle Optionen offen gelassen habe.