Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Akten im Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig gewesen seien, betreffe den Untersuchungsgrundsatz und nicht die Frage des fairen Verfahrens. Dieser Untersuchungsgrundsatz sei durch die BVD nicht verletzt worden, zumal die fragliche Empfehlung der KoFako, welche im Entscheidzeitpunkt nur im Dispositiv vorgelegen habe, nur eine Entscheidgrundlage von mehreren gewesen sei und sich die BVD auf die bekannten Vollzugsakten und das jüngste forensischpsychiatrische Gutachten gestützt hätten (amtliche Akten POM pag. 35).