Sie hat diese Frage bejaht. Das Amt für Justizvollzug (AJV) übernehme mit seinen Abteilungen und Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen zusammenhängenden Aufgaben, und die BVD seien ein Geschäftsfeld der AJV (pag. 37). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Akten im Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig gewesen seien, betreffe den Untersuchungsgrundsatz und nicht die Frage des fairen Verfahrens.