14. Die Vorinstanz ist insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten, als der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt hatte, da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei (amtliche Akten POM pag. 36). Sie hat festgehalten, dass mit der Sicherheitshaft ein Hafttitel vorliege (amtliche Akten POM pag. 35). Mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Streitgegenstands hat die Vorinstanz lediglich die Frage überprüft, ob die BVD befugt waren, über die Aussichtslosigkeit der Massnahme zu befinden. Sie hat diese Frage bejaht.