11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid (teilweises Nichteintreten) direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 3 12. Auf die Beschwerde vom 23. Juli 2018 ist insoweit einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.