8. Innert der mit Verfügung vom 10. August 2018 gewährten Frist (pag. 57 ff.) gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Replik des Beschwerdeführers vom 7. September 2018 ein (pag. 63 ff.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die ihr mit Verfügung vom 10. September 2018 (pag. 81 ff.) gewährten Gelegenheit zur Duplik (pag. 89), die POM duplizierte ihrerseits mit Eingabe vom 14. September 2018 (pag. 91). Mit Verfügung vom 20. September 2018 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – als abgeschlossen (pag. 93 ff.). II.