7. Mit Verfügung vom 3. August 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und Vernehmlassung der POM (pag. 53 ff.). Am 9. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (pag. 49 ff.).