5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 26. Juli 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 35 ff.). 6. Mit Schreiben vom 3. August 2018 beantragte die POM – mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie unter Anbringung ergänzender Bemerkungen – die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege empfahl die POM infolge Aussichtslosigkeit zur Abweisung (pag. 41 ff.).