Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei ein neues zweites forensischpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches alle relevanten Faktoren in Bezug auf die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers beurteile und berücksichti- 2 ge. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in eine Massnahmenvollzugseinrichtung zu versetzen, damit die Therapie weitergeführt werden könne (pag. 11).