Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Eventuell: Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf alle Punkte der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.04.2018 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2018 betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (1025/16) einzutreten und die Sache sei zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Verfahrens- und Anwaltskosten bei der Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.