1. Mit Verfügung vom 8. März 2018 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) die mit Urteil vom 22. Mai 2008 durch das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit auf. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde zudem per 12. März 2018 im Sinne einer temporären Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern verbracht (pag. 2 ff der amtlichen Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM]).