Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ und des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Schadenersatz werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ und des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Genugtuung werden abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: