mit, dass er vom Beschuldigten mandatiert worden sei, weshalb er den Beschuldigten fortan vertrat (pag. 1783 ff.). Dem obsiegenden Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren für seine Verteidigungskosten gemäss der von Fürsprecher R.________ eingereichten Kostennote vom 4. Juli 2017 (pag. 1528) eine Entschädigung von CHF 11‘380.95 auszurichten. Die Entschädigungen des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher R.________ und Rechtsanwalt B.________ vor oberer Instanz werden mittels separatem Beschluss nach Eingang der Honorarnoten festzulegen sein. VII. Verfügungen