19. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte war erstinstanzlich und oberinstanzlich bis zum 4. März 2019 durch Fürsprecher R.________ vertreten. Mit Eingabe vom 4. März 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er vom Beschuldigten mandatiert worden sei, weshalb er den Beschuldigten fortan vertrat (pag.