428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch freigesprochen, weshalb dieser in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘912.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).