Es liegen durchaus fragwürdige Gesamtumstände vor und der Beschuldigte ahnte, dass unter Umständen nicht alles mit rechten Dingen zu ging und sich die Jugendlichen an der Grenze der Legalität bewegten. Der Beschuldigte hatte ausreichend Grund von eigenartigen Umständen auszugehen. Diese alleine vermochten jedoch in ihrer Gesamtheit noch keinen Hinweis darauf darzustellen, dass die Vermietung der Wohnung der Unterstützung der verübten «Einbruchdiebstähle» diente. W.________ erklärte, dass es sich bei der an den Beschuldigten ausbezahlten Miete um ihr Geld gehandelt habe, welches nicht gestohlen worden sei. V.________ wollte nicht sagen, woher dieses Geld stammte.