Bei Vermischung mit rechtmässigen Vermögensbestandteilen ist die deliktische Quote einzuziehen. Zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat muss ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang bestehen (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 70). Der Beschuldigte wurde nicht direkt durch die strafbaren Handlungen der Jugendlichen begünstigt, sondern nahm im Rahmen des mit den Jugendlichen resp. mit ihren Eltern abgeschlossenen Mietvertrags Mietzinse entgegen.