Durch eine Straftat erlangt sind zum einen Gegenstände, die als producta sceleris auf strafbare Art hergestellt wurden oder die als quaesita sceleris mittels strafbarer Handlung beschafft wurden (Hauptbeispiel Beute). Die quaesita sceleris müssen eine typische Folge der Straftat sein, brauchen jedoch nicht zum Straftatbestand zu gehören und auch nicht mehr unmittelbar mit diesem zusammenzuhängen; einziehbar sind demnach auch Erträge aus durch Straftaten erlangten Vermögenswerten. Bei Vermischung mit rechtmässigen Vermögensbestandteilen ist die deliktische Quote einzuziehen.