- Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. - Die Einziehung erfolgt auch beim tatunbeteiligten Dritten, sofern dieser durch die Straftat direkt begünstigt wurde oder die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat oder für diese keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. - Es liegen keine sonstigen Ausschlussgründe vor. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Ausgleichseinziehung im Einzelnen geprüft.