irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt. - Durch die Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn) oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn). Massgeblich ist der abstrakte Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob dieser in Form von konkreten Vermögenswerten vorliegt. - Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen.