16. Rechtliche Grundlagen der Ersatzforderung In Bezug auf die Ersatzforderung kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1603, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgt die Ausgleichseinziehung im Sinne von Art. 70 f. StGB unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 70/71 StGB): - Es ist eine Straftat begangen worden; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt.