Hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat diesen Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 1602, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Zivilklagen von D.________ und C.________ betreffend Genugtuung infolge fehlender widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung abzuweisen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind erst- und oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden. V. Ersatzforderung