33 Die Schadenersatzansprüche von D.________ (pag. 965 ff.) und C.________ (pag. 981 ff.) sind zwar beziffert, aber nicht rechtsgenüglich belegt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben sie nicht teilgenommen. Sie haben die geforderte und massgebliche Spruchreife noch nicht erreicht und sind daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). Hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.