Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2015 bis zum 22. Juli 2015 in T.________(Ortschaft), freizusprechen. Damit erübrigt sich auch eine nähere Prüfung der Verfahrensdauer bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots.