15. Fazit Es fehlte dem Beschuldigten das notwendige minimale Wissen betreffend die Hintergründe bzw. die tatsächlichen illegalen Absichten der Jugendlichen. Er handelte weder direkt- noch eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 144 Abs. 1 und 3 und Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2015 bis zum 22. Juli 2015 in T.________(Ortschaft), freizusprechen.