Der Beschuldigte ist aufgrund der Umstände des Mietverhältnisses misstrauisch geworden und hat sich überlegt, ob die Jugendlichen etwas mit Drogen, Schwarzarbeit oder Prostitution zu schaffen hätten. Ein solcher ganz unbestimmter, höchstens allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten den Jugendlichen überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leisten könnte, ist nicht ausreichend (und bezüglich seiner Vermutungen erst noch unzutreffend). Damit fehlte es ihm im entscheidenden Zeitpunkt am erforderlichen Vorsatz, eine (unbestimmte) Haupttat zumindest zu fördern.