Damit hat er rein objektiv gesehen die Tat gefördert, d.h. zu deren Gelingen beigetragen. Die Jugendlichen konnten diverse Einbrüche verüben und wurden erst am 22. Juli 2015 von der Polizei angehalten. 14.2 Subjektiver Beihilfetatbestand Trotz der Erfüllung des objektiven Beihilfetatbestands fehlt es aber am doppelten Gehilfenvorsatz. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er die «Einbruchsserie» der Jugendlichen fördern wollte. Der massgebliche Zeitpunkt ist die Vermietung der Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft).