Ferner steht fest, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz diverse «Einbruchdiebstähle» verübten. Beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldigte an der eigentlichen Tatplanung und deren Ausführung nicht beteiligte, sondern den Jugendlichen schlicht eine seiner Wohnungen zur Verfügung stellte. Beweismässig erstellt ist weiter auch, dass insgesamt fragwürdige Gesamtumstände vorlagen, welche den Beschuldigten auch misstrauisch machten. Er überliess den Jugendlichen eine Mietwohnung, welche sie dazu nutzten, das Diebesgut sowie das Tatwerkzeug zu lagern.