Förderung der Straftat und Kausalität des Tatbeitrags Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bzw. die Y.________ AG die Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft) vermietete und sich die Jugendlichen während einer Zeitspanne von rund sechs Monaten – wenn auch mit Unterbrüchen – in dieser Wohnung aufhielten. Ferner steht fest, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz diverse «Einbruchdiebstähle» verübten.