1005 ff.). Weiter war beim Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) ebenfalls ein Verfahren gegen X.________ hängig (pag. 583 f.), wogegen sich in den Akten weder die Anklageschrift noch ein Urteil befindet. Aus den Aussagen von X.________ geht jedoch hervor, dass auch er ab Juli 2015 an den genannten Delikten beteiligt gewesen ist (pag. 332 ff.; pag. 367 ff.; pag. 397). Damit war die Haupttat tatbestandsmässig und rechtswidrig. 14.1.2 Förderung der Straftat und Kausalität des Tatbeitrags Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bzw. die Y.________ AG die Wohnung an der U.__