Wenn also keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Unterstützungshandlung deliktischen Zwecken dient, liegt keine unerlaubte Risikobeschaffung vor und der objektive Beihilfetatbestand ist nicht erfüllt. Ob der Teilnehmer darauf vertrauen darf, dass sich der Dritte rechtmässig verhält, hängt nämlich massgeblich davon ab, ob er von der deliktischen Verwendung Kenntnis nehmen konnte oder nicht (GETH/LEU, Festschrift für Andreas Donatsch, Gehilfenschaft durch berufsbedingtes Handeln bei vertragswidrigem Verhalten des Haupttäters, 2017, N. 32 f.).