Es besteht weitgehende Einigkeit, dass der ursprünglich aus dem Strassenverkehrsrecht herrührende Vertrauensgrundsatz bei der Beurteilung sozialer Interaktionen als allgemeines Prinzip Anwendung findet. Die Vorhersehbarkeit in Bezug auf deliktische Verhaltensweisen Dritter wird damit normativ dahingehend beschränkt, dass derjenige, der sich «ordnungsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass andere dies auch tun, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vorliegen».