Somit macht sich der Gehilfenschaft strafbar, wer von einem Vorhaben wusste, die Übergabe der Sache vernünftigerweise nur im Zusammenhang mit dem Tatplan/Tatgeschehen «Sinn» machte und der Dienstleistungserbringer den deliktischen Erfolg zumindest in Kauf nahm. Die blosse Beförderung einer «verdächtig» aussehenden Person (die z.B. eine Waffe oder einen Haufen Bargeld mitführt) im Taxi ist nach dem Gesagten noch nicht strafbar (FORSTER, a.a.O., N. 45 ff.). Es besteht weitgehende Einigkeit, dass der ursprünglich aus dem Strassenverkehrsrecht herrührende Vertrauensgrundsatz bei der Beurteilung sozialer Interaktionen als allgemeines Prinzip Anwendung findet.