O., N. 40 zu Art. 25). Eine sachgerechte Lösung des Problems der sog. «harmlosen» Gehilfenschaft kann nur gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Diese entscheiden darüber, ob ein Alltagsgeschäft «harmlos», «neutral» oder als strafwürdiges Unrecht erscheint (FORSTER, a.a.O., N. 44 zu Art. 25). Somit macht sich der Gehilfenschaft strafbar, wer von einem Vorhaben wusste, die Übergabe der Sache vernünftigerweise nur im Zusammenhang mit dem Tatplan/Tatgeschehen «Sinn» machte und der Dienstleistungserbringer den deliktischen Erfolg zumindest in Kauf nahm.