Bei Alltagsgeschäften muss die (ausnahmsweise) deliktische Verwendung für den Leistungserbringer naheliegend und erkennbar sein. Je näher die Möglichkeit einer deliktischen Verwendung liegt, desto weniger restriktive Massstäbe sind an den subjektiven Beihilfetatbestand zu legen (FORSTER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25). Für die Strafbarkeit von Alltagsgeschäften ist zudem massgeblich vorauszusetzen, dass der fragliche Beitrag für den Teilnehmer erkennbar einen eindeutigen «deliktischen Sinnbezug» aufweist, d.h. nur im Zusammenhang mit dem deliktischen Zweck sinnvoll erscheint (FORSTER, a.a.O., N. 40 zu Art.