Sehr umstritten ist die Frage, inwieweit «harmlose» Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische Dienstleistungen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen, als Gehilfenschaft strafbar sein können. Das Bundesgericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein zugänglichen Dienstleistungen zunächst auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers ab (FORSTER, a.a.O., N. 35 zu Art. 25). Bei Alltagsgeschäften muss die (ausnahmsweise) deliktische Verwendung für den Leistungserbringer naheliegend und erkennbar sein.