30 tung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzuwenden. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 19.09.2018 E. 7.5.2.2). Sehr umstritten ist die Frage, inwieweit «harmlose» Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische Dienstleistungen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen, als Gehilfenschaft strafbar sein können.