Diese Spekulationen hätten nicht auf konkretem Wissen gefusst. Erst recht könne daher nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe es für möglich gehalten bzw. es in Kauf genommen, dass die Jugendlichen sich in der Schweiz in irgendeiner Weise strafbar machen könnten. Dies reiche im Sinne der Rechtsprechung nicht, um einen Gehilfenvorsatz für die Haupttat zu bejahen. Dem Beschuldigten könne kein Eventualvorsatz hinsichtlich der konkreten Haupttat nachgewiesen werden (pag. 1816 f.).