Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 IV 186) reiche es für die Bejahung der Gehilfenschaft nicht aus, wenn der mutmassliche Gehilfe bloss einen ganz unbestimmten, allgemeinen Vorsatz dahingehend habe, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leisten könne. Der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen spekuliert, ob es sein könne, dass die Jugendlichen im weitesten Sinne etwas mit Drogen, Prostitution oder Schwarzarbeit zu tun gehabt hätten. Diese Spekulationen hätten nicht auf konkretem Wissen gefusst.