Für Alltagshandlungen, wie die Vermietung einer Wohnung, bedürfe es gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung jedoch der Eindeutigkeit des Sinnbezugs zur deliktischen Tätigkeit. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 IV 186) reiche es für die Bejahung der Gehilfenschaft nicht aus, wenn der mutmassliche Gehilfe bloss einen ganz unbestimmten, allgemeinen Vorsatz dahingehend habe, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leisten könne.