29 hältnis eingegangen gewesen sei und von deren Anwesenheit er vorab keine Kenntnis gehabt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass der Sinnbezug zur deliktischen Tätigkeit eindeutig sei. Für Alltagshandlungen, wie die Vermietung einer Wohnung, bedürfe es gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung jedoch der Eindeutigkeit des Sinnbezugs zur deliktischen Tätigkeit.