Dagegen führte Rechtsanwalt B.________ in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 22. März 2019 aus, dass der Beschuldigte keine Gehilfenschaft zu den Haupttaten habe leisten können, da er sich vor bzw. während dem Tatzeitraum in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Es mangle am Eventualvorsatz. Soweit der Beschuldigte an Deliktsgut aus Vermögensdelikten gedacht habe, dann erst und nur aufgrund der Hausdurchsuchung. Im Zeitpunkt der Tatbegehung der Haupttat habe er indessen kein Wissen darum gehabt.