Die deliktische Verwendung der vermieteten Wohnung als Unterschupf und Versteck sei für den Beschuldigten erkennbar und naheliegend gewesen. Der Beschuldigte habe von den «Einbrüchen» gewusst und habe folglich erkannt, dass die Vermietung der Wohnung einen deliktischen Sinnbezug aufweise und die Jugendlichen sich lediglich in dieser Wohnung aufgehalten hätten, um Straftaten, d.h. die «Einbrüche» zu verüben. Der Beschuldigte habe die «Einbrüche» für sein eigentliches Ziel (Mietzinseinnahmen) billigend in Kauf genommen (pag. 1590 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen führte Rechtsanwalt B.____