Der Beschuldigte habe diese Haupttaten gefördert, indem er den Tätern die Wohnung zur Verfügung gestellt und den Jugendlichen so einen Unterschlupf gewährt habe. Zudem habe der Beschuldigte erkennen können, dass die Vermietung der Wohnung eine strafbare Handlung («Einbruchsdiebstähle») erleichtere und die Jugendlichen seine Hilfeleistung (Vermietung der Wohnung) zu deliktischen Zwecken missbrauchen würden. Die deliktische Verwendung der vermieteten Wohnung als Unterschupf und Versteck sei für den Beschuldigten erkennbar und naheliegend gewesen.