III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Haupttaten (mehrfache Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden seien und es sich dabei um ein Verbrechen oder Vergehen handle. Der Beschuldigte habe diese Haupttaten gefördert, indem er den Tätern die Wohnung zur Verfügung gestellt und den Jugendlichen so einen Unterschlupf gewährt habe.