Konkrete Anzeichen, welche diese Tätigkeit umrissen hätten, lagen dagegen nicht vor. Die Vermietung der Wohnung machte für den Beschuldigten nicht nur im Zusammenhang mit den tatsächlich verübten «Einbruchsdiebstählen» Sinn. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Vermietung der Wohnung einzig der ihm bewussten Unterstützung der verübten «Einbruchdiebstähle» diente.