Es liegen durchaus fragwürdige Gesamtumstände vor, aufgrund derer der Beschuldigte vermutete, dass eventuell nicht alles mit rechten Dingen zu ging und sich die Jugendlichen an der Grenze der Legalität bewegen könnten. Dies alleine vermag aber noch nicht zu belegen, dass der Beschuldigte um die konkrete deliktische Tätigkeit der Jugendlichen wusste und dabei wegschaute oder sie gar akzeptierte und förderte. Konkrete Anzeichen, welche diese Tätigkeit umrissen hätten, lagen dagegen nicht vor.